Informationen zum Thema Elternmitwirkung

Stand August 2021
Informationen zum Thema Elternmitwirkung

  1. Recht auf Schulmitwirkung
    Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz
    2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz
    (SchulG).
    Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich
    aktiv am Schulleben zu beteiligen.
    Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft
    oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
    Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des
    neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
    Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende / den
    Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens
    sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen
    schriftlich einzuladen.
    Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und
    Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung
    stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.
  2. Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft
    Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen
    entweder von der Schulleitung und / oder der Klassenleitung zu einer
    Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die
    Einladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer
    Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
    Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch
    die Vorsitzende / den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft /
    Jahrgangsstufenpflegschaft
    Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen
    Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre
    Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der
    Klassenkonferenz teil.
    Die / der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der
    Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin / dem
    Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin / der
    Klassenlehrer nimmt an den Klassenpfleg-schaftssitzungen teil.
    Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder
    Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft
    wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin / einen
    Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine
    Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt.
    Bis zum 07.09.2021 sollen die Wahlen in den Klassen- und
    Jahrgangsstufenpflegschaften stattgefunden haben.
  3. Schulpflegschaft
    Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft
    teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt
    die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen
    Mitwirkungsgremien.
    Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, bis zu drei
    Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die
    Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
    Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind
    alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur
    die Mitglieder der Schulpflegschaft).
    Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch
    Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
    Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin / einen Vertreter, die / der (mit
    Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der
    Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1
    SchulG teilnimmt.
    Bis zum 21. September 2021 sollen die Wahlen für die Schulpflegschaft
    stattgefunden haben.
  4. Schulkonferenz
    Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu
    einem Drittel Elternvertreterinnen / -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und
    Schüler an.
    Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der
    Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und
    Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
    Vorschlägen der Schulleitung / des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab.
    In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu
    entscheiden hat.
    Den Vorsitz führt die Schulleiterin / der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei
    Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin / des Schulleiters den
    Ausschlag.
  5. Vertretung der Schule nach außen
    Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht
    durch die Schulleiterin / den Schulleiter vertreten; sie / er ist dabei an die Beschlüsse
    der Schulkonferenz gebunden.
  6. Ersatzschulen
    Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der
    Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.
  7. Weitere Informationen
    Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema Elternmitwirkung auf der
    Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung
    https://www.schulministerium.nrw/eltern/schulmitwirkung
    und auf die Broschüre „Das ABC der Elternmitwirkung“, das kostenfrei über die
    Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung abgerufen werden kann,
    hingewiesen
    https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/ABC%20der%
    20Elternmitwirkung%20Stand%2019.10.2019.pdf
    Auf der Internetseite findet sich auch der Wahlkalender für die
    Schulmitwirkungsgremien.

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